Start-Landestrecken, Spritbedarf, ....
Berechnungen_und_Formeln.pdf
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nützliche Hinweise für VFR Piloten
VFR-Pilotfolder_AustroControl.pdf
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Abfangverfahren: Ausdrucken und mitführen
Ausdruck in Flugbuch legen, falls LBA / LAN kontrolliert
Abfangverfahren-2.pdf
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Handbuch Visual Flight Guide
Das Programm steht auf dem Desktop im Schulungsraum-Rechner: Flugvorbereitung mit AIP Flugplatzdaten und NOTAMS
handbuch Visual Flight guide.pdf
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Lizenzen - Checkliste
Ablaufdaten im Überblick behalten
Checkliste Lizenz.pdf
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Neues aus dem EASA-Land Deutschland    

Wie einige von euch schon festgestellt und gelesen haben, dürfen Fluglehrer seit einigen Monaten bei Vorliegen der ausreichenden Flugerfahrung und erfolgtem Auffrischungsschulflug die Berechtigungen in den Lizenzen wieder per Handeintrag verlängern.

Diese Verlängerung bei einem PPL (A) nach Teil-FCL kann nur bei gültigem Medical und Erfüllung der in Summe 12 Flugstunden in den letzten 12 Monaten vor Ablauf der Berechtigung erfolgen. Der Auffrischungsschulflug sollte am besten zu Beginn der 12 Monate erfolgen und auch die 12 Stunden sollten nicht erst in der letzten Woche vor Ablauf der Berechtigung angesammelt werden. Das führt nur zu Stress, wenn passendes Wetter oder Flugzeuge nicht zur Verfügung stehen. Das Ansammeln der Stunden soll ja Spaß machen und nicht als Verpflichtung zum Fliegen gesehen werden.

Seit 6.11.2015 haben wir fliegerisch gesehen eine neue Definition von Nacht. Nacht“ ist jetzt „wenn sich die Mitte der Sonnenscheibe 6° unter dem Horizont befindet.“ Das Ganze nennt sich auch Bürgerliche Dämmerung und verlängert unseren Tag-VFR um jeweils 10 Minuten zum Tagesbeginn und Tagesende. Konkret bedeutet es aber auch, dass es dann fast dunkel ist. Die Nachtbeleuchtung an Flugzeugen muss laut Gesetz nur noch zu der neuen Definition Nacht vorhanden sein. Die Fliegerei nach SS ohne Beleuchtung ist jedoch nicht gerade zu empfehlen. Zudem ist es nach SS + 30 bei bedecktem Himmel schon fast komplett dunkel. Also besser Positionslichter und ev. Beleuchtung nach Sonnenuntergang einschalten. 

Seit der neuen LuftVO, die am 6.11.2015 gültig wurde, gelten die Sicherheits-Mindesthöhen über Städten und Menschenansammlungen wie bisher nicht mehr. Vielmehr ist der Luftfahrzeugführer verpflichtet, eine Höhe einzunehmen, aus der er bei Gefahr, sprich Triebwerksstörung, „eine Landung ohne ungebührende Gefährdung von Personen oder Sachen am Boden“ durchführen kann.

Als Mindesthöhe für VFR-Flüge ist in SERA 5005 vorgeschrieben:

„Außer wenn dies für Start und Landung notwendig ist oder von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, darf ein Flug nach Sichtflugregeln nicht durchgeführt werden

  1. über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen im Freien in einer Höhe von weniger als 300 m (1.000 ft) über dem höchsten Hindernis innerhalb eines Umkreises von 600 m um das Luftfahrzeug;
  2. in anderen als in Nummer 1 genannten Fällen in einer Höhe von weniger als 150 m (500 ft) über dem Boden oder Wasser oder 150 m (500 ft) über dem höchsten Hindernis innerhalb eines Umkreises von 150 m (500 ft) um das Luftfahrzeug.“

Die 2000 ft Mindesthöhe bei Überlandflügen ist weggefallen. (P. Wiggen)

Fliegen gegen Entgelt
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Flugplanung Beschreibung
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